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UWG - Gerichtlicher Vergleich - Miete Runter

Entscheidungsart
Gerichtlicher Vergleich

Geschäftszahl
29 Cg 40/14y

Gericht
Handelsgericht Wien

Entscheidungsdatum
17.10.2014

Klagende Partei

Österreichischer Rechtsanwaltsverein, Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, 1010 Wien, Rotenturmstr. 13
vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien

Beklagte Partei

Miete Runter GmbH, Josef-Gangl-Gasse 29, 1130 Wien
vertreten durch: Proksch&Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH. 1010 Wien

Text

Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei sonstiger Exekution zu unterlassen, dafür zu werben und/oder in der Folge dies auch zu tun, Mieter von Altbauwohnungen hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Mietzinsüberzahlung, sohin im Rahmen ihres Mietverhältnisses, zu beraten und/oder gerichtlich, außergerichtlich oder behördlich zur Durchsetzung allenfalls oder tatsächlich überhöhter Mietzinszahlungen gegenüber Hauseigentümern und/oder deren Vertretern zu beraten und/oder zu vertreten. Festgehalten wird, dass die Prüfung des Sachverhalts zur Entscheidung der Frage, ob eine Prozessfinanzierung übernommen wird oder nicht, weder Beratung noch Vertretung in diesem Sinne darstellt, sofern sie sich darauf beschränkt den Sachverhalt zu erheben und rechtlich zu prüfen und die Entscheidung, ob oder ob nicht die Prozessfinanzierung übernommen wird, dem Kunden mitzuteilen und kurz zu erläutern.

Handelsgericht Wien, Abteilung 29
Wien, 17. Oktober 2014
Mag. Sylvia Waldstätten, Richterin