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UWG - Gerichtlicher Vergleich - mietenchecker.at GmbH

Entscheidungsart
Gerichtlicher Vergleich

Geschäftszahl
53 CG 21/15 g -7

Gericht
Handelsgericht Wien

Entscheidungsdatum
17.09.2015

Klagende Partei

Österreichischer Rechtsanwaltsverein, Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, 1010 Wien, Rotenturmstraße 13
vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien

Beklagte Partei

mietenchecker.at GmbH, 1010 Wien, Fischhof 3/6
vertreten durch: RA Mag. Thomas Hohenberg, 1070 Wien

Text

I. Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet oder in anderen Medien anzubieten, für Mieter von Altbauwohnungen die Herabsetzung gesetzwidrig zu hoher Mieten zu betreiben, dies durch die Übernahme sämtlicher notwendigen Verfahrensschritte, von der Kontaktaufnahme mit dem Vermieter, der Herbeiführung einer gütlichen Einigung über die Vorbereitung von Anträgen, und / oder dies in der Folge auch zu tun, sohin es zu unterlassen, Parteien außergerichtlich oder gerichtlich im Zusammenhang mit Verfahren betreffend gesetzwidrig überhöhte Mieten zu beraten oder zu vertreten, dies gerichtlich oder außergerichtlich.

II. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, es zu unterlassen, in Verletzung der §§ 6, 11 RLBA 1977 Rechtsanwälte anzustiften, Mandate zu übernehmen, die diese Rechtsanwälte nicht unmittelbar angenommen haben, sowie Mandatsakquisition für Rechtsanwälte unter ungebührlicher Einschränkung der freien Anwaltswahl zu besorgen.

III. Festgehalten wird, dass die bloße Prüfung der Frage, ob eine Prozessfinanzierung betreffend Mietzinsrückforderungen übernommen wird oder nicht, dies samt kurzer Mitteilung ob und warum der Auftrag angenommen oder abgelehnt wird, nicht unter dieses Verbot fällt.

IV. Die klagende Partei wird ermächtigt, auf Kosten der beklagten Partei (bis max. EUR 1500 inkl. Ust) den Spruch dieses Vergleichs mit der Überschrift "Vergleich", der Nennung der Geschäftszahl in höchster Instanz, der Parteien und ihrer Vertreter in Fettdruck, binnen vier Monaten ab Abschluss des Vergleichs, in einer Ausgabe des Österreichischen Anwaltsblatts auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, dies samt Namen des Richters, Datum der Entscheidung und des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, sowie mit Fettumrandung.

Handelsgericht Wien, Abteilung 53
Wien, 17. September 2015
Mag. Christiane Kaiser, Richterin