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UWG - Versäumungsurteil Digital Key Makers Software GmbH

Entscheidungsart
VERSÄUMUNGSURTEIL

Geschäftszahl
29 Cg 28/23x - 5

Gericht
Handelsgericht Wien

Entscheidungsdatum
25.10.2023

Klagende Partei

Österreichischer Rechtsanwaltsverein Rotenturmstraße 13, 1010 Wien
vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien

Beklagte Partei

Digital Key Makers Software GmbH, Steingasse 22/22, 1030 Wien

Text

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, im worldwideweb, insbesondere unter der Adresse workineurope.com eine digitale Plattform anzubieten, dies zur Unterstützung vonUnternehmen einerseits, und andererseits Bewerbern um die sog. Rot-Weiss-Rot-Karte (Aufenthalts- und Visarecht), soweit sie im Rahmen eines sog. Full-Service um derzeit € 999,00 pro Antrag, interaktive Hilfe mit Tipps und Hinweisen, ein generiertes Dokumentenpaket, beinhaltend Formulare und alle Antragsdokumente, sowie eine Überprüfung des Antrages durch Experten, die die Daten und Dokumente auf formale Korrektheit anschauen, bevor diese eingereicht werden, sowie weiters die rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Aufsuchen einer geeigneten Unterkunft, einer gültigen Versicherung, überhaupt bei den ersten Schritten in Österreich und die Beantwortung der Fragen durch ein spezialisiertes Team und Partner in Aussicht stellt oder durchführt.

2. a) Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Spruches dieses Urteils samt Urteilskopf und Geschäftszahl des Gerichtes, jedoch ohne Kostenentscheidung, unter der Überschrift „Im Namen der Republik“ und in Fettdruckumrandung auf Kosten der beklagten Partei binnen drei Monaten ab Rechtskraft in einer Ausgabe des Österreichischen Anwaltsblattes zu veröffentlichen.

b) Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Spruches dieses Urteils in der zu 2. a) umschriebenen Form durch drei Jahre hindurch auf ihrer Homepage www.rechtsanwaltsverein.at, jedoch ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten von der beklagten Partei, zu veröffentlichen.

c) Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Spruches dieses Urteiles in der zu 2. a) umschriebenen Form auf ihrer Homepage www.workineurope.com für die Dauer von einem Monat zu veröffentlichen.

Handelsgericht Wien, Abteilung 29
Wien, 25. Oktober 2023
Mag.a Katharina Leitner, Richterin