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Klarstellung

Text

Auf Wunsch von Dr. Harald Schmidt wird Nachstehendes klargestellt:

Der in AnwBL 06/2020 auf Seite 369 veröffentlichte Vergleich zu GZ 54 Cg 32/19p des Handelsgerichtes Wien vom 11.03.2020 betrifft nicht den emeritierten Rechtsanwalt Dr. Harald Schmidt (vgl 4Ob43/92) sondern den emeritierten Rechtsanwalt Dr. Harald A. (Albert) Schmidt.

Der Österreichische Rechtsanwaltsverein bedauert, dass dies nicht bereits im Titelverfahren unterschieden wurde.