Auf Wunsch von Dr. Harald Schmidt wird Nachstehendes klargestellt:
Der in AnwBL 06/2020 auf Seite 369 veröffentlichte Vergleich zu GZ 54 Cg 32/19p des Handelsgerichtes Wien vom 11.03.2020 betrifft nicht den emeritierten Rechtsanwalt Dr. Harald Schmidt (vgl 4Ob43/92) sondern den emeritierten Rechtsanwalt Dr. Harald A. (Albert) Schmidt.
Der Österreichische Rechtsanwaltsverein bedauert, dass dies nicht bereits im Titelverfahren unterschieden wurde.