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UWG - Versäumungsurteil Unterberger

Entscheidungsart
VERSÄUMUNGSURTEIL

Geschäftszahl
4Cg30/14b

Gericht
Landesgericht Ried im Innkreis

Entscheidungsdatum
03.09.2014

Klagende Partei

Österreichischer Rechtsanwaltsverein, Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, Rotenturmstraße 13, 1010 Wien
vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien

Beklagte Partei

Hans Otto Unterberger, Unternehmer, geb. 29.07.1951, Hans Carossastraße 10, 4780 Schärding

Text

I.)     Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Parteien, insbesondere solche, die von Zwangsversteigerungsverfahren bedroht sind, gegen Entgelt zu beraten und/oder gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten und/oder für diese Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder Außerstreitsachen zu verfassen oder als Bevollmächtigter bei Gericht einzuschreiten, dies in gewinnsüchtiger Absicht, sohin gegen ein Entgelt, das reinen Barauslagenersatz überschreitet.
II.)    Die klagende Partei wird ermächtigt, auf Kosten der beklagten Partei dieses Urteil binnen drei Monaten ab Rechtskraft, im Fall der Teilrechtskraft binnen drei Monaten ab Gesamtrechtskraft, in einer Wochentagsausgabe der KRONEN ZEITUNG sowie in einer Ausgabe der Österreichischen Richterzeitung und des Österreichischen Anwaltsblatts zu veröffentlichen, und zwar mit Fettumrandung, der Überschrift "Im Namen der Republik", den Namen der Parteien in Fettdruck, den Namen der Parteienvertreter in Normaldruck, unter Anführung des Streitgegenstandes und dem Namen des Richters und des Gerichtshofes sowie des Datums und der Geschäftszahl der Entscheidung, welche in höchster Instanz entscheidet.
III.)   Die beklagte Partei ist darüber hinaus schuldig, auf der Homepage www.hilfe-zwangsversteigerung.eu auf der Startseite binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils, im Falle der Teilrechtskraft binnen vierzehn Tagen ab Gesamtrechtskraft, ein Popup-Fenster einzurichten, in dem in gut leserlicher Schrift bei Aufruf der entsprechenden Seite die im Punkt II. gemachten Angaben (Spruch des Urteils in der üblichen Aufmachung) erscheinen, dies durch sechzig Tage hindurch.
IV.)  Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreits binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Landesgericht Ried im Innkreis, Abteilung 4
Ried im Innkreis, 3. September 2014
Dr. Birgit Rieß, Richterin