Statuten

Statuten
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSVEREIN
Beschlossen in der Vollversammlung am 11. Oktober 2021
Bescheid vom 14.01.2022: LPD Wien
Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten
gemäß § 13 (2) iVm § 14 (1) Vereinsgesetz 2002, BGBL I Nr. 66/2002, GZ: VIII-170


§ 1
NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Rechtsanwaltsverein“ und hat seinen Sitz in Wien.

(2) Sein Zeichen (Logo) ist im Anhang dargestellt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins (vormals Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs) erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

(4) Die Tätigkeit des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins ist nicht auf Gewinn gerichtet; jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 2
ZWECK DES VEREINES

Der Österreichische Rechtsanwaltsverein bezweckt in enger Zusammenarbeit mit den Rechtsanwaltskammern Österreichs

a) die Wahrung und Förderung der Interessen der Rechtsanwaltschaft (und ihrer gesetzlichen Vertretung - § 22f RAO) im Allgemeinen und der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen der Mitglieder im Besonderen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem gesamten Rechtsdienstleistungsverkehr (mögen sie auf Gesetz oder Verordnung oder der Übung des redlichen Verkehrs, der Anschauung der Verkehrsteilnehmer, den guten Sitten oder anderen Grundlagen beruhen).

b) die Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Fortbildung der Mitglieder in theoretischer und praktischer Beziehung;

c) die Pflege und Förderung des kollegialen Zusammenhaltens der Angehörigen des Rechtsanwaltsstandes;

d) die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit Kollegen, die nicht mehr den Rechtsanwaltsberuf ausüben sowie deren Witwen und Waisen.

§ 3
MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltsverein bedient sich zur Erreichung des Vereinszweckes aller im Interesse des Rechtsanwaltsstandes gelegenen Mittel.

(2) Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere

a) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Diskussionen und Kursen;

b) Veranstaltungen sonstiger, insbesondere auch gesellschaftlicher Art;

c) die Herausgabe von Mitteilungen, Druckschriften, und sonstige Veröffentlichungen, insbesondere einer dem Standes- und Vereinsinteresse dienenden Vereinszeitschrift oder die vertragsmäßige Bestellung einer anderen Fachzeitschrift zur Vereinszeitschrift;

d) die Herausgabe von Behelfen jeder Art, die den Mitgliedern zur Ausübung ihres Berufes dienen;

e) die Gründung und Erhaltung von Einrichtungen zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes;

f) der Abschluss von Rahmen- oder Gruppenversicherungsverträgen betreffend die Berufsausübung sowie die soziale Sicherheit der Mitglieder;

g) die Unterstützung bedürftiger Mitglieder, ihrer Witwen und Waisen;

h) die unentgeltliche Beratung der Mitglieder in wirtschaftlicher, allgemein steuerlicher und berufsrechtlicher Hinsicht;

i) die Zusammenarbeit mit den Rechtsanwaltskammern Österreichs sowie sonstigen Berufsorganisationen und Standeseinrichtungen;

j) die Zusammenarbeit mit gleichartigen Berufsorganisationen des In- und Auslandes und gleichartigen internationalen Vereinigungen der Rechtsanwaltschaft sowie der Beitritt zu solchen und anderen Institutionen und Körperschaften;

k) die Stellungnahme zu allen den Rechtsanwaltsstand im Allgemeinen oder die Mitglieder im Besonderen betreffenden Angelegenheiten;

l) die Verfolgung von Ansprüchen auf Unterlassung gemäß § 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und auf Durchsetzung der Rechte Betroffener gemäß § 28 DSG, soweit sie die Interessen der Rechtsanwaltschaft, ihrer gesetzlichen Vertretung und insbesondere der Mitglieder berühren;

m) der Abschluss von Vereinbarungen für ihre Mitglieder mit Verbänden und Organisationen über die Erbringung von rechtsanwaltlichen Leistungen, deren Abwicklung und Honorierung;

n) die Gründung und der Erwerb von wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen.

(3) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen aller Art und allfällige Überschüsse aus der Tätigkeit des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins aufgebracht.

 

§4
GLIEDERUNG DES VEREINES

(1) Der Club der emeritierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Rechtsanwaltswitwen und –witwer ist eine Teilorganisation des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins. Dessen Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit einen Delegierten in den Bundesausschuss.

(2) Der Österreichische Rechtsanwaltsverein kann sich in Landessektionen mit Landesclubs der emeritierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Rechtsanwaltswitwen und-Witwer mit dem Sitz in den Landeshauptstädten gliedern.

Die Errichtung einer Landessektion erfolgt mit Beschluss des Bundesausschusses. Jede Landessektion kann sich eine innere Ordnung (Geschäftsordnung) geben, die vom Bundesausschuss zu genehmigen ist.

(3) Die Gliederungen gemäß Absatz 1und 2 haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu Landessektionen ergibt sich aus dem Kanzleisitz bzw. nach der Emeritierung und für Rechtsanwaltswitwen und -witwer nach dem Hauptwohnsitz.

§5
MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltsverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die in Österreich als Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind oder waren. Ebenso können eingetragene Personengesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaften) oder Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1a Abs.1 RAO ordentliche Mitglieder werden.

In Österreich die Rechtsanwaltschaft ausübende Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Europäische Rechtsanwälte - § 1 Abs 3 RAO, EIRAK) sind ebenso gleichgestellt wie Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, des Vereinigten Königreichs sowie des Königreiches Norwegen. Personen, welchen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt ist, können weder ordentliches Mitglied werden noch bleiben.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Witwen/Witwer oder Waisen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) eines ordentlichen Mitglieds. Außerordentliche Mitglieder können auch natürliche Personen sein, die im EU-Ausland bzw. außerhalb des Fürstentums Liechtenstein, des Vereinigten Königreichs sowie des Königreiches Norwegen als Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind.

(4) Unterstützende Mitglieder sind Personen, insbesondere auch Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO), die zur Erreichung des Vereinszweckes wesentlich beitragen.

(5) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Bundesausschuss. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Natürliche Personen, die die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied haben, können nicht abgelehnt werden, - sofern ihre Berufsausübung keinen berufsrechtlich-disziplinären Einschränkungen unterliegt.

(6) Die Mitglieder werden im Mitgliedsverzeichnis registriert, welches vom Präsidenten bzw. einer vom Präsidenten beauftragten Person geführt wird.

(7) Die Ernennung von natürlichen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Rechtsanwaltschaft insgesamt erworben haben, zu Ehrenmitgliedern (Ehrenpräsidenten) ist zulässig und erfolgt durch die Vollversammlung.

 

§ 6
RECHTE DER MITGLIEDER

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an der Beschlussfassung nach den Bestimmungen der Statuten und der Geschäftsordnung mitzuwirken. Ihnen stehen das (aktive) Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Wahl der Vereinsorgane (passive Wahlrecht) nach Maßgabe der Statuten zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt in das Mitgliederverzeichnis Einsicht zu nehmen.

(3) 10% (zehn Prozent) mindestens aber 50 der ordentlichen Mitglieder sind berechtigt

  • vom Bundesausschuss die Einberufung einer Vollversammlung zu verlangen

  • aus wichtigem Grund die Rechnungsprüfer zur Prüfung der Gebarung des Vereins zu beauftragen.

(4) Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins (gegebenenfalls nach Zahlung einer Teilnahmegebühr) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, jeweils nach allenfalls vom Bundesausschuss erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

§ 7
PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(2) Die Mitglieder haben ihre Beiträge regelmäßig in der statutengemäß bestimmten Art und Höhe zur jeweiligen Fälligkeit zu leisten.

 

§ 8
ERLÖSCHUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Ableben;

b) freiwilligen Austritt;

c) Streichung;

d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt gemäß Absatz 1 lit b ist gegenüber dem Präsidenten schriftlich (Post oder Telekopie, E-Mail oder andere elektronische Nachrichtenübermittlung mit Empfangsbestätigung) zu erklären und kann nur mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Letzten eines jeden Kalenderjahres erfolgen.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 4 (vier) Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages wieder rückgängig gemacht werden, wenn der offene Betrag binnen einer Woche nach schriftlicher Mitteilung der Streichung an das Mitglied auf dem Vereinskonto einlangt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Bundesausschuss jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied nachhaltig erschüttert, jedenfalls aber wenn das Mitglied von der Liste der Rechtsanwälte aufgrund eines Disziplinarerkenntnis gestrichen wird (§ 34 Abs. 1 Ziffer 5 RAO).

(5) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Mitglied des Bundesausschusses gestellt werden. Das betroffene Mitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Bundesausschusses ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

(6) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des Protestes an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§ 16).

(7) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über den Protest ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitglieds.

 

§ 9
ORGANE DES VEREINES

(1) Organe des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins sind

a) der Bundesausschuss,

b) die Vollversammlung,

c) das Schiedsgericht,

d) g) die Rechnungsprüfer.

(2) Die Funktionsdauer der Organe beträgt drei Jahre, sie endet jedoch erst mit der wirksamen
Neuwahl des jeweiligen Organwalters. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 10
DER BUNDESAUSSCHUSS

(1) Der Bundesausschuss besteht aus mindestens 7 (sieben) Mitgliedern, darunter dem Präsidenten (Bundesobmann), ein oder zwei Vizepräsidenten (Bundesobmann-Stellvertreter), dem Kassier, dem Schriftführer, dem Delegierten des Clubs der emeritierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Rechtsanwaltswitwen und –witwer sowie weiteren gewählten Mitgliedern. Die Kooptierung von bis zu 2 (zwei) Delegierten je Landessektionen ist zulässig. Die weitere Funktionsverteilung innerhalb des Bundesausschusses kann dieser selbst durch Erlassung einer Geschäftsordnung festlegen.

(2) Der Bundesausschuss führt die Angelegenheiten des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins (Leitungsgremium); er ist für alle Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

2.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

2.2

a) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung,

b) Verwaltung des Vereinsvermögens,

c) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

d) Aufnahme und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu Angestellten des Vereins,

e) Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die allfälligen abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

(3) Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung, bei dessen Verhinderung der jeweils an Zugehörigkeitsjahren älteste Stellvertreter bei dessen Verhinderung das an Zugehörigkeitsjahren älteste gewählte Mitglied.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5) Der Bundesausschuss ist, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, bei Anwesenheit wenigstens eines Drittels seiner Mitglieder jedenfalls des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

(6) Die Sitzungen des Bundesausschusses werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom jeweils an Zugehörigkeitsjahren ältesten Stellvertreter einberufen. Die Einberufung muss schriftlich geschehen und hat zumindest 2 (zwei) Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der jeweils an Zugehörigkeitsjahren älteste Stellvertreter, bei dessen Verhinderung, das an Zugehörigkeitsjahren älteste gewählte Mitglied des Bundesausschusses, ist auch dieses verhindert, das an Zugehörigkeitsjahren älteste ordentliche Mitglied.

(7) Außer durch Tod, erlischt die Funktion eines Mitglieds des Bundesausschusses durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

Die Mitglieder des Bundesausschusses können jederzeit schriftlich den Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesausschuss zu Handen des Präsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesausschusses, an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwachsen könnte.

(8) Der Bundesausschuss hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wobei jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Vollversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Vollversammlung sind die Handlungen solcher Mitglieder des Bundesausschusses gültig. Fällt die Zahl der Mitglieder des Bundesausschusses unter 4 (vier) Personen, ist er verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl des Bundesausschusses einzuberufen. Fällt der Bundesausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Bundesauschusses einzuberufen.

(9) Sollten die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von 3 (drei) ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

 

§ 11
VOLLVERSAMMLUNG

(1) Die Vollversammlung ist alljährlich wenigstens einmal durch den Präsidenten (Bundesobmann) einzuberufen, sie ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn dies 10% (zehn Prozent) mindestens aber 50 ordentliche Mitglieder oder drei Mitglieder des Bundesausschusses oder die beiden Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe der Tagesordnung begehren.

(2) Der Vollversammlung obliegt:

a) die Wahl des Präsidenten (Bundesobmannes), der Vizepräsidenten (der Bundesobmannstellvertreter) und der weiteren Mitglieder des Bundesausschusses;

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) die Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes;

d) die Entgegennahme und Erörterung des Rechnungsberichtes;

e) die Entlastung der Mitglieder des Bundesausschusses und der Rechnungsprüfer;

f) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Bundesausschuss derVollversammlung vorlegt und Ernennung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenpräsidenten);

g) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer;

h) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins;

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins.

(3) Die Vollversammlung ist mindestens vier Wochen vorher durch Einladung (per Post, Telefax, E- Mail oder durch sonstige elektronische Nachrichtenübermittlung) oder Kundmachung auf der Website des Vereins (dzt. www.rechtsanwaltsverein.at) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zu Einberufung der Vollversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Vollversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen

(4) Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Vollversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens 3 (drei) Wochen vor der Vollversammlung (Einlangen) beim Bundesausschuss schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel (mindestens aber 50) der ordentlichen Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Bundesausschuss bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zuzusenden. Anträge zur endgültigen Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Vollversammlung (Einlangen) beim Bundesausschuss schriftlich eingereicht werden.

(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedem ordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur 2 andere ordentliche Mitglieder vertreten.

(7) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10 % (zehn Prozent) mindestens aber 50 ordentliche Mitglieder erscheinen oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von 7 (sieben) ordentlichen Mitgliedern auf jeden Fall zu den Gegenständen gemäß § 11 Absatz 2 lit a bis lit h beschlussfähig. Eine gültige Beschlussfassung über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins bedarf der Bekanntgabe des Antrages in der Einladung.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Änderung der Statuten des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins und dessen Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§12
GESCHÄFTSSTELLEN

(1) Der Bundesausschuss kann an seinem Sitz eine Bundesgeschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle unterliegen der Aufsicht des Präsidenten (Bundesobmannes) und des Bundesausschusses.

(2) Sind zulässigerweise Landessektionen errichtet, können auch diese Landesgeschäftsstellen einrichten.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Geschäftsstellen bedarf jedenfalls der Genehmigung des Bundesausschusses (§ 10 (2) 2.2 d).

§ 13
VERTRETUNG DES VEREINES

Der Österreichische Rechtsanwaltsverein wird durch den Präsidenten (Bundesobmann) und Kassier gemeinsam vertreten im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter obliegt die Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines.

§ 14
SCHIEDSGERICHT

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht gem. § 8 VerG geordnet, das aus einem Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern besteht, die nebst entsprechenden Ersatzmitgliedern durch die Vollversammlung gewählt werden. Es entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Schiedsgericht ist im Übrigen im Rahmen einer Geschäftsordnung tätig, die insbesondere auch Vorsorge zu treffen hat, dass eine am Streitfall beteiligte Partei nicht an der Schiedsgerichtsentscheidung mitwirkt. Die Geschäftsordnung wird von den Mitgliedern des Schiedsgerichts einstimmig beschlossen.

§ 15
RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die Vollversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Gebarung des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins auf Grund der ordnungsgemäß zu führenden Bücher und Belege zu prüfen und der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein, müssen sich aber vor der Wahl zur Einhaltung der Statuten verpflichten. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Vollversammlung.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen-und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Bundesausschuss hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Überdies müssen In-sich- Geschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

§ 16
ABWICKLUNG

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden.

(2) Die letzte Vollversammlung beschließt über die Liquidation, über die Verwendung des Vereinsvermögens. Im Falle der freiwilligen Auflösung fällt das Vereinsvermögen den Rechtsanwaltskammern Österreichs nach dem Verhältnis der Zugehörigkeit der ordentlichen Vereinsmitglieder zur Verwendung entsprechend des Vereinszwecks zu.

(2) Sofern die Vollversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, der vertretungsbefugte Liquidator.

§ 17
GESCHÄFTSORDNUNG

Der Bundesausschuss ist ermächtigt, im Rahmen der Statuten eine Geschäftsordnung festzusetzen, die auch die Aufgaben eines allfälligen angestellten Generalsekretärs sowie allfälliger weiterer administrativer Mitarbeiter zu regeln hat.

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN:

1. Die Funktion der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Statuten (Zustellung des Bescheides betreffend die Nichtuntersagung der Umbildung beziehungsweise Ablauf der Untersagungsfrist) gewählten Mitglieder des Ausschusses erlischt mit der Wahl des Bundesausschusses, spätestens aber binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Statuten.

2. Für den Fall, dass in der Vollversammlung, die über die Statutenänderung beschließt, nicht ebenso die Wahl des neuen Bundesausschusses erfolgen sollte, wird der Präsident (Bundesobmann) beauftragt, rechtzeitig nach Inkrafttreten der neuen Statuten eine Vollversammlung zwecks Wahl des Bundesausschusses einzuberufen.