Gerichtliche und standesrechtliche Entscheidungen in Kostensachen

Auf dieser Seite soll als Service des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins eine Zusammenstellung kostenrechtlicher Gerichtsentscheidungen angeboten werden. Im Sinne einer möglichst breiten und informativen Sammlung ersuchen wir die Kolleginnen und Kollegen um Übermittlung ihrer Beiträge an den ÖSTERREICHISCHEN RECHTSANWALTSVEREIN: kosten@rechtsanwaltsverein.at


Empfehlungen und Entscheidungen zu § 21 RATG

zur Frage der Bemessungsgrundlage Verlassenschaftssache / Erbschaft

im Verlassenschaftsverfahren ist der Wert des verfolgten Anspruchs zugrunde zu legen, § 5 Z 31 b AHK, sa Ziehensack; Praxiskommentar Kostenrecht RZ 923 mwN.
Es ist dabei aber § 4 RATG zu beachten, wonach im Außerstreitverfahren, – wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht - , der Wert als BMG zugrunde zu legen ist, den die Partei in ihrem Antrag als Wert bezeichnet hat. Wird daher eine Bewertung unterlassen wendet die RS § 14 RATG an (Wert kann nicht anders ermittelt werden-daher beim BG € 1.000,00). Wählt die Partei durch Unterlassen der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, bleibt sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der BMG kommt (Ziehensack, RZ 952mwN).
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni 15.11.2021

OGH 12.06.2018, 5Ob95/18h
Das RATG sieht unter TP 8 für Besprechungen aller Art (auch telefonische) ausdrücklich bezifferte Honoraransätze gestaffelt nach Streitwert vor. Diese Tarifsätze sind nach der Rangfolge der Rechtsgrundlage für das Anwaltshonorar (RIS-Justiz RS0071999) die ausschließlich relevante Anspruchsgrundlage für den Honoraranspruch des Klägers, der mit seiner Mandantin keine Honorarvereinbarung getroffen hat. Den Autonomen Honarar-Kriterien als qualifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen kommt nämlich erst mangels eines entsprechenden Tarifs Bedeutung zu.
OGH 12.06.2018, 5Ob95/18h
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

HG Wien 29.12.2017, 60 R 80/17w
Legt der Antragsgegner gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein und verbindet diesen mit einem - Sachvorbringen und Beweisanträge beinhaltenden - Schriftsatz, so stehen ihm dafür Kosten nach TP 3A RATG zu. Die in Anlage 2 des Antragsformulars abgegebene, im Europäischen Zahlungsbefehl allerdings nicht enthaltene Erklärung, für den Fall des Einspruchs die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen (Art 7 Abs 4, Art 12 Abs 2 EUMahnVO), ist, wenn dieser Fall eintritt, als eine Kostenersatzpflichten auslösende Zurücknahme der Klage im Sinn von § 237 Abs 1 und Abs 3 ZPO zu werten.
HG Wien 29.12.2017, 60 R 80/17w
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Wien 29.01.2018, 1 R 6/18m
Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd § 12 Abs 2 RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach § 188 ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.
OLG Wien 29.01.2018, 1 R 6/18m
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Wien 29.01.2018, 1 R 6/18m
Wenn eine Beweissicherung im Rahmen eines an¬hängigen Prozesses geltend gemacht wird, gilt dessen Streitwert auch für die Beweissicherung, selbst wenn die Beweissicherung nur einen von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen betrifft.
OLG Wien 29.01.2018, 1 R 6/18m
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Innsbruck13.03.2018, 4 R 27/18d
Wenn das Gericht den Parteien bei Übermittlung des Gutachtens eines Sachverständigen auftrug, für den Fall, dass eine mündliche Erörterung dieses Gutachtens beantragt werde, gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben, dann handelt es sich bei einem Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt und Fragen formuliert werden, um einen aufgetragenen Schriftsatz nach TP 3A RATG.
OLG Innsbruck13.03.2018, 4 R 27/18d
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Graz 09.01.2019, 5 R 154/18h

Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG an die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) und ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG) sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen.Ist im Verwaltungsverfahren die Höhe des monatlichen Ruhegenusses zum Teil strittig, ist die Bemessungsgrundlage analog § 9 Abs 2 RATG zu ermitteln.OLG Graz 09.01.2019, 5 R 154/18h
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Linz 10.01.2018, 1 R 180/17x
Wird dem Nebenintervenienten aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH nachträglich die Pauschalgebühr für die (erfolgreiche) Berufung vorgeschrieben, ist eine sinngemäße Anwendung des § 54 Abs 2 ZPO angebracht.OLG Linz 10.01.2018, 1 R 180/17x
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

 

OLG Wien 28.02.2018 1 R 158/17p

1. Grundsätzlich ist die solidarische Kostenersatzpflicht in der Kostenentscheidung ausdrücklich auszusprechen, weil dann, wenn nichts ausgesprochen ist, Forderungen nur anteilig geschuldet werden. Wird ein solcher Ausspruch unterlassen, kann er in der Regel im Wege der Berichtigung nachgeholt werden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 46 ZPO Rz 6). Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, ist der Kostenersatz nach Kopfteilen, bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligten am Rechtsstreit jedoch nach dem Verhältnis der Beteiligung aufzuerlegen (§ 46 Abs. 1 ZPO). Sofern jedoch die zum Kostenersatz verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung gem. § 46 Abs. 2 ZPO auch durch die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten. Daraus folgt, dass Streitgenossen dem obsiegenden Gegner für die Prozesskosten nur dann solidarisch haften, wenn sie in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, sonst ist ihnen der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Daraus folgt, dass als Kläger unterliegende Streitgenossen dem Gegner für die Prozesskosten nicht solidarisch haften, weil eine Haftung der unterliegenden klagenden Streitgenossen in der Hauptsache gegenüber dem Gegner überhaupt nicht besteht (vgl. 5 Ob 4/93; OLG Wien 1 R 192/14h, 16 R 62/17f). Eine Solidarhaftung kann daher immer nur dann vorliegen, wenn tatsächlich eine Haftung in der Hauptsache selbst besteht, nicht aber dann, wenn sich die behaupteten Ansprüche als nicht zu Recht bestehend erwiesen haben.
2. Der Berichtigungsantrag löst kein zweiseitiges Verfahren aus. Eine erfolgreiche Äußerung der Gegenpartei ist wegen der weiterhin gegebenen Einseitigkeit des Verfahrens nur dann ersatzfähig, wenn sie vom Gericht aufgetragen wurde (Obermayer; Kostenhandbuch² 90 ff; 4 Ob 116/15w).
OLG Wien 28.02.2018 1 R 158/17p
Beitrag von RA Dr. Heinz-Peter Wachter

OLG Wien 4R 187/03d
Einheitssatz auch für die Wartezeit nach TP2 bzw. TP 3 (OLG Wien 4R 187/03d).
Datum für die erste Entscheidung: OLGWien 4R 187/03d am 28.01.2004.
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OGH Ob 97/17v vom 30.05.2017
Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen.
OGH 4 Ob 97/17v vom 30.05.2017
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

LG für ZRS Wien 36R229/17v vom 8.11.2017
Für das Wiedereinsetzungsverfahren existiert in Gestalt des § 154 ZPO eine Sondernorm, die insoweit die allgemeinen Kostenersatzregeln verdrängt. Diese sieht vor, dass der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, unter anderem der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, aufzuerlegen ist. Die Sondernorm des § 154 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren daher auch auf die Kosten einer erfolglosen Rekursbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners anzuwenden.
LG für ZRS Wien 36R229/17v vom 8.11.2017.
Beitrag von RA Mag. Ronald Geppl

LG Ried/Innkreis 28.03.2017 14 R 20/17t
Die selbständige klageweise Geltendmachung von Inkassokosten gemäß § 1333 Abs 2 ABGB entspricht einer in TP 2 RATG genannten Klage auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste; es handelt sich nach ihrem Inhalt um keine "Schadenersatzklage" im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes.
LG Ried/Innkreis 28.03.2017 14 R 20/17t
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Linz 19.12.2016 8 Bs 189/16z
Einem Privatbeteiligten, dessen Rechtsanwalt gleichzeitig auch andere Privatbeteiligte vertritt, steht Kostenersatz in einer Höhe zu, die sich aus einer Teilung des um den Streitgenossenzuschlag erhöhten Tarifes durch die Anzahl der Vertretenen ergibt.
Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt bei den anderen Privatbeteiligten im Rahmen einer juristischen Prozessbegleitung einschreitet.
OLG Linz 19.12.2016 8 Bs 189/16z
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Wien 16.11.2016 8 Ra 84/16f
Werden Ansprüche, deren klageweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen ist, gemeinsam mit Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht, die nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, ist die Klage grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen, es sei denn die nach TP 3A zu entlohnende Forderung übersteigt nicht die in § 43 Abs 2 erster Fall ZPO Grenze der Geringfügigkeit von rund 10 % der Gesamtforderung. Dann gebührt für die Klage Kostenersatz nach TP2 RATG.
OLG Wien 16.11.2016 8 Ra 84/16f
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

LG für ZRS Wien 04.04.2016 48 R 334/15w
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Durch Unterlassung der Bewertung im Antrag wird der Zweifelsstreitwert gemäß § 14 RATG gewählt.
Die Bemängelung der Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren erfolgt gemäß § 7 Abs 1 2. Satz RATG durch eine "unterschiedliche Bezeichnung des Werts des Verfahrensgegenstandes"; sie bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Bemängelung in einer schriftlichen Eingabe, ist auf sie ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie für das Gericht nicht eindeutig erkennbar ist. Die Angaben einer (anderen) Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis einer Eingabe erfüllt dieses Kriterium nicht.
LG für ZRS Wien 04.04.2016 48 R 334/15w
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OGH 30.03.2016 6 Ob 18/16i
Ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ausschließlich ein Unterhaltsrückstand gegenständlich, dann ist bei der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage der Durchschnittsjahresbetrag des Unterhaltsrückstands zugrunde zu legen.
OGH 30.03.2016 6 Ob 18/16i
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OGH 16.03.2017  1Ob231/16a
Anwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden. Ein solcher Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war. Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. Dies gilt auch für Anwaltskosten, auf deren Höhe der vertretene Geschädigte im Wege der Vereinbarung ja Einfluss nehmen kann.  Wäre hervorgekommen, dass die Rechtsvertreter nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, die Klägerin zu tarifmäßigen Kosten (AHK) zu vertreten, wäre ihr der Nachweis gelungen, dass die – grundsätzlich mögliche und den Rettungsaufwand der Höhe nach beschränkende – Vereinbarung der AHK im konkret vorliegenden Einzelfall unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.
OGH 16.03.2017  1Ob231/16a
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni

OLG Wien 28.09.2009 11 R 158/09z
Der Auftrag an den Sachverständigen, die Parteien von einer allfälligen Befundaufnahme rechtzeitig zu verständigen ist als ausdrücklicher Auftrag für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu qualifizieren. Für die Entlohnung nach TP 3 A III RATG gebührt infolge des in Abschnitt III enthaltenen Verweises auf die TP 3 A II RATG der doppelte Einheitssatz gemäß § 23 Abs 5 RATG.
OLG Wien 28.09.2009 11 R 158/09z
Beitrag von RA Dr. Thomas Hofer-Zeni